Bei der ersten Sitzung des Eisenacher Stadtrates nach der Wahl 2014 verweigerte die Oberbürgermeisterin Katja Wolf (Linke) den NPD-Abgeordneten den für die Verpflichtung gesetzlich vorgeschriebenen Handschlag. Der Fraktionsvorsitzende der NPD, Patrick Wieschke, reichte Klage gegen Wolf ein und beantragte festzustellen, dass dieses herabwürdigende Verhalten rechtswidrig ist. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, legte Wieschke Berufung ein. Nun hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht endgültig geurteilt: Die Verweigerung des Handschlages ist rechtswidrig, Katja Wolf muss Patrick Wieschke die Hand geben! Eine Revision wurde nicht zugelassen.
„Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Oberbürgermeisterin alle gewählten Stadträte per Handschlag auf ihr Amt verpflichtet. Bei mir und den anderen beiden Stadträten der NPD hatte sie dies 2014 verweigert. Doch auch eine linke Oberbürgermeisterin steht nicht über Recht und Gesetz! Mir ging es also ums Prinzip. Ich freue mich daher über die höchstrichterliche Entscheidung, die mir heute zugestellt wurde. In wenigen Wochen ist Katja Wolf verpflichtet, mir und allen anderen gewählten Stadträten der NPD die Hand zu geben. Vor meinem inneren Auge sehe ich bereits jetzt das lange Gesicht der Oberbürgermeisterin Nun entscheiden die Wähler, wie vielen Stadträten der NPD die linke OB nach der Wahl am 26. Mai gegen ihren Willen die Hand geben muss. Ich freue mich sehr auf diesen Moment und werde sie dabei herzlich anlächeln“, sagte Patrick Wieschke heute in Eisenach.
„Die Kosten des Verfahrens fallen einmal mehr dem Steuerzahler zur Last. Ich fordere Katja Wolf daher auf, hier wenigstens so viel Courage zu besitzen, diese von ihr verursachte unsinnige Rechnung aus eigener Tasche zu begleichen“, sagte Wieschke abschließend.
Das Urteil (3 KO 620/18) des 3. Senats wurde bereits am 3. Mai gefällt, jedoch heute erst zugestellt. In der Begründung heißt es u.a.: „Insbesondere das Ziel, den vom Gesetzgeber beabsichtigten Symbolgehalt durch die Verweigerung des Handschlages in eine Bekundung des Missfallens umzukehren, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. […] Zudem darf der Gesetzgeber voraussetzen, dass derjenige, der willens ist, als Bürgermeister und damit als politischer und administrativer Repräsentant einer Gemeinde aufzutreten, seine Bereitschaft zum Händeschütteln nicht von persönlichen Sympathien oder Antipathien abhängig macht.“